Sorgen Sie jetzt für Ihre Zukunft vor und sparen gleichzeitig Steuern.
Im Jahr 2025 können Sie die maximalen 3a Beiträge wie folgt einbezahlen:
- Erwerbstätige mit Pensionskasse dürfen maximal CHF 7'258 einzahlen.
- Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber CHF 36'288 einzahlen.
Um bei der Pensionierung die 3a Auszahlung auf verschiedene Jahre zu verteilen, lohnt es
sich zusätzliche Vorsorgekonti zu haben - so sparen Sie bei der Auszahlung womöglich mehrere hundert wenn nicht tausend Franken an Kapitalleistungssteuern. Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick:
- Diversifizierung zur bestehenden Vorsorge 3a
- Aufbau zusätzliches Vorsorgekapital mit attraktiven Renditechancen Steuern sparen: Reduktion der Einkommenssteuer
- Kein fixer Auszahlungszeitpunkt - gestaffelter Bezug, um progressive Steuern zu vermeiden Flexible Einzahlungen bis zum maximalen Betrag
- Steuerersparnis gebundene Vorsorge - Berechnungsbeispiele
Beispiel 1
Ledig, ohne Kinder, konfessionslos, Wohnort 8000 Zürich, steuerbares Einkommen: CHF 75'000, Einzahlung 3a p.a. CHF 4'800
Steuerersparnis: CHF 976 im ersten Jahr und nach 5 Jahren bereits CHF 4'880
Beispiel 2
Verheiratet mit Kinder, reformiert, Wohnort 8000 Zürich, steuerbares Einkommen: CHF 125'000, Einzahlung 3a p.a. CHF 7'258
Steuerersparnis: CHF 1'765 im ersten Jahr und nach 5 Jahren bereits CHF 8'825
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Steuerberechnung wurde aufgrund der aktuellen verfügbaren Steuersätze berechnet.
Wir zeigen Ihnen Ihre Steuerersparnis auf - vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin mit uns!
Füllen Sie gleich das Formular unter www.sennest.ch/de/vorsorgecheck aus, wählen Sie das für Sie passende Thema und wir melden uns bei Ihnen.
Gerne unterbreiten wir Ihnen einen Vorschlag gemäss Ihrem Risikoprofil und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.
Vorsorgliche Grüsse Ihr sennest ag Team
Hinweis: Falls Sie mehrere 3a-Konten/Depots bei anderen Banken/Versicherungen führen, beachten Sie, dass die Summe Ihrer jährlichen Einzahlungen den Maximalbetrag nicht übersteigt.
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